Einlagen auf Tagesgeld und Festgeld bei Banken im Ausland
Anzeigepflicht bei Rückfluss von Einlagen auf Konten ausländischer Banken
Wer sich für ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto bei einer ausländischen Bank entscheidet, muss beachten, dass bei der Rückzahlung von Einlagen, die die Grenze von 12.500 Euro übersteigen, eine Meldepflicht besteht.
Diese Pflicht zur Meldung besteht auch für Einlagen-Rückzahlungen, deren vereinbarte Laufzeit länger als zwölf Monate beträgt.
Dabei ist es unerheblich, ob die Rückzahlung über eine deutsche Niederlassung oder den ausländischen Mutterkonzern veranlasst wird.
Denn nach der Außenwirtschaftsverordnung muss eine Zahlung von gebietsfremden Instituten grundsätzlich an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden, da es sich in diesem Fall um eine "Auslandsüberweisung" handelt.
Dafür muss ein Meldeblatt der Deutschen Bundesbank unterschrieben werden. Die Weiterreichung der Meldung kann auch über das eigene inländische Kreditinstitut erfolgen.
Die korrekte Meldung liegt allerdings im Verantwortungsbereich des Kunden. Ein Verstoß gegen die Außenwirtschaftsverordnung kann zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.
Erläuterungen zur Auslegung der deutschen Bundesbank zu den Meldevorschriften für den Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland finden sich hier als PDF.
Formulare sind an die folgende Anschrift zu senden:
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik
55148 Mainz