Schenkungen
Was muss bei einer Schenkung beachtet werden
Ob zum Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit oder einfach, weil es Sinn macht – Geld zu verschenken scheint die einfachste Sache der Welt. Allerdings hat das mitunter einen Haken, wenn die Beträge eine gewisse Summe überschreiten. Zu beachten sind u. a. die Schenkungssteuer und Freibeträge. Wir klären, worauf zu achten ist, bevor es für den Schenkenden und die Beschenkten teuer wird.
Was müssen Eltern oder Verwandte bei einer Schenkung beachten?
Wer, wie in unserem Ratgeber über steuerliche Grundfreibeträge beschrieben, z. B. seinem Nachwuchs Geld schenken will, damit dieser den ihm zustehenden steuerlichen Grundfreibetrag sowie den Sparerpauschbetrag nutzen kann, der muss einige wichtige Punkte beachten. Tipp Nr. 1: Alles Wichtige muss in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden.
Schriftform
Um spätere Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, etwa wegen des Verdachts auf Gestaltungsmissbrauch, zu vermeiden, sollte eine Schenkung immer schriftlich in einem so genannten Schenkungsvertrag festgehalten werden.
Eine notarielle Beglaubigung ist für einen solchen Vertrag in der Regel nicht erforderlich, bei größeren Summen allerdings anzuraten. Auch wenn es um die gerne genutzte Formulierung von Widerrufsklauseln geht, sollte besser ein Fachanwalt oder Notar den Vertrag aufsetzen, da die Schenkenden sonst Gefahr laufen, rechtsunwirksame Klauseln in den Vertrag aufzunehmen.
Ein Schenkungsvertrag hat seine rechtliche Begründung in Paragraph 516 ff. BGB (Begriff der Schenkung). Hier findet sich die Definition einer Schenkung: Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag ohne Gegenleistung. Abweichend davon kann es andere Vereinbarungen geben. Mehr zur Gültigkeit eines Schenkungsvertrages findet sich sind im § 518 BGB (Form des Schenkungsversprechens).
Kann von einer Schenkung zurückgetreten werden bzw. ist sie rückforderbar?
Prinzipiell ist das schwierig bis unmöglich. Schenkungsverträge sind rechtsverbindlich. Lediglich in Sonderfällen (z. B. der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB oder bei einem Widerruf der Schenkung aufgrund von grobem Undank, § 530 BGB) ist dies möglich. Für nähere Informationen raten wir im Einzelfall, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Geschenkt ist geschenkt
Zurück zum Beispiel: Wer denkt, er könne beispielsweise Geld an den eigenen Nachwuchs schenken, deren Freibeträge nutzen und sich dann nach ein paar Jahren das geschenkte Geld samt Zinsen wiederholen, der irrt. Bis auf wenige Ausnahmen gilt der Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“. Daran ändert auch die Aufnahme umfangreicher Widerrufsvorbehalte im Schenkungsvertrag nichts.
Wie oben bereits genannt, sind an einen Widerruf von Schenkungen nämlich sehr strenge Voraussetzungen geknüpft.
Für die Schenkenden besonders wichtig: Je mehr Widerrufsvorbehalte sie in den Schenkungsvertrag aufnehmen, umso eher unterstellt ihnen das Finanzamt eine so genannte Scheinschenkung in deren Zuge die erzielten Kapitalerträge wieder dem Schenkenden zugerechnet werden und nachversteuert werden müssen.
Freibeträge für Schenkungen
Nach Schriftform und Widerrufsvorhalten sind die Freibeträge der dritte wichtige Punkt, den Schenkende im Vorfeld einer Schenkung kennen sollten. Nach den derzeit geltenden Gesetzen können z. B. Eltern ihren Kindern alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro schenken. Dem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner können bei einer Schenkung sogar maximal 500.000 Euro steuerfrei zufließen. Für Schenkende, die ihren Neffen oder Nichten bzw. einer familienfremden Person etwas Gutes tun wollen, gilt ein niedrigerer Freibetrag von 20.000 Euro alle zehn Jahre.
- Eigene Kinder: 400.000 Euro aller zehn Jahre
- Neffen und Nichten: 20.000 Euro aller zehn Jahre
Besonders die nach der Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 geltenden 400.000 Euro für die eigenen Kinder sind derart großzügig, dass diese davon schon fast ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Dazu ein erklärendes Beispiel:
Legt der Beschenkte die 400.000 Euro etwa an, dann lassen sich bei angenommenen 4,00 Prozent Rendite pro Jahr schon stattliche Zinserträge von 16.000 Euro erzielen. Abzüglich dem Sparerpauschbetrag (seit 2023: 1.000,00 Euro) und dem steuerlichen Grundfreibetrag (2024: 11.604,00 Euro für Ledige) müssen davon
Beispiel: Sparerpauschbetrag | ||
---|---|---|
16.000,00 Euro | ||
- | 11.604,00 Euro | |
- | 1.000,00 Euro | |
= | 3.396,00 Euro |
mit dem im Rahmen der Abgeltungssteuer geltenden Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag versteuert werden. Der Steuerabzug beträgt in unserem Fall
Beispiel: Abgeltungssteuer | ||
---|---|---|
849,00 Euro Abgeltungssteuer (25 Prozent) aus 3.396,00 Euro |
||
+ | 11,67 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) von 849,00 Euro) |
|
= | 860,67 Euro |
Damit ergibt sich ein Nettoertrag von
Beispiel: Nettoertrag | ||
---|---|---|
16.000,00 Euro | ||
- | 860,67 Euro | |
= | 15.139,33 Euro |
was einer Nettorendite von 3,78 Prozent entspricht.
Freibeträge und Schenkungssteuersätze im Überblick
Personenkreis | Freibetrag | Schenkungs- steuer- klasse |
Steuersatz nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) in Prozent | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | bis 300.000 Euro | bis 600.000 Euro | bis 6 Mio. Euro | bis 13 Mio. Euro | bis 26 Mio. Euro | über 26 Mio. Euro | |||
Ehegatten | 500.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
Kinder | 400.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
Stiefkinder | 400.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
Kinder verstorbener Stiefkinder | 400.000 Euro | I | 7 | 11 | 15 | 19 | 23 | 27 | 30 |
Enkel | 200.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Geschwister | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Stiefeltern | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Schwiegereltern | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Nichten | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Neffen | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro | II | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 43 |
alle anderen Personen | 20.000 Euro | III | 30 | 30 | 30 | 30 | 50 | 50 | 50 |
Nachfolgend listen wir die aktuellen Freibeträge noch einmal in einer vereinfachten Übersicht auf.
Freibeträge | 20.000 Euro | 100.000 Euro | 200.000 Euro | 400.000 Euro | 500.000 Euro |
---|---|---|---|---|---|
Steuerfreie Schenkung innerhalb einer 10-Jahres-Frist für... | Geschwister | Urenkel | Enkelkinder (sofern deren Eltern noch leben) | Kinder | Ehepartner |
Stiefeltern | Eltern bei Erbschaft | - | Stiefkinder | eingetragene Lebenspartner | |
Schwiegereltern | Großeltern bei Erbschaft | - | Adoptivkinder | - | |
Nichten/Neffen | - | - | Enkelkinder (sofern deren Eltern verstorben sind) | - | |
geschiedene/aufgehobene (Lebens-)Partner | - | - | - | - | |
Eltern bei Schenkung | - | - | - | - | |
Großeltern bei Schenkung | - | - | - | - | |
alle anderen Personen | - | - | - | - | |
Angaben ohne Gewähr / Stand: 2023 |
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