Schenkungssteuer bei Gemeinschaftskonten
Was ist bei der Schenkungssteuer bei Gemeinschaftskonten zu beachten?
Viele Paare – verheiratet oder nicht - führen ein Gemeinschaftskonto, mit dem sie gemeinschaftlich wirtschaften. Von diesem Oder-Konto werden Miete sowie anfallende Versicherungen beglichen oder der gemeinesame Urlaub finanziert. Solange über das Gemeinschaftskonto lediglich die alltäglichen Haushaltsausgaben bestritten werden, bleibt das Konto für den Fiskus uninteressant.
Anders sieht es aus, wenn größere Beträge auf dieses Gemeinschaftskonto fließen. Wenn das Konto infolge einer Erbschaft oder dem Verkauf einer Lebensversicherung hohes Guthaben ausweist, kann dies gravierende steuerliche Auswirkungen für die Kontoinhaber haben. Denn nach dem Gesetz wird vermutet, dass das Guthaben des Gemeinschaftskontos automatisch dem anderen Partner zur Hälfte zusteht (§§ 430, 742 BGB).
Wird beispielsweise der Ertrag der Kapital-Lebensversicherung des einen Partners auf das gemeinschaftlich geführte Konto ausgezahlt, gilt die Hälfte der Summe als eine Art Geschenk für den anderen Partner. Diese „Zuwendung“ unterliegt der Schenkungssteuer. Der Staat gewährt bei Schenkungen und Erbschaften Freibeträge. Verheiratete Paare sind steuerlich besser gestellt als Lebensgemeinschaften.
Ehepaare mit Gemeinschaftskonto
Der allgemeine Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht und alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann, liegt bei 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).
Beispielrechnung
Beispiel | Betrag |
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Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto innerhalb von 10 Jahren | 1.080.000 Euro |
Zuwendung | 540.000 Euro |
Abzgl. Freibetrag gem. § 16 ErbStG | 500.000 Euro |
Steuerpflichtige Bereicherung | 40.000 Euro |
Steuersatz* | 7 Prozent |
Zu zahlende Steuer | 3.500 Euro |
*Steuerklasse I, Steuersatz gilt für steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro
Nichteheliche Paare mit Gemeinschaftskonto
Bei nicht verheirateten Partnern beträgt der Freibetrag pro Kopf 20.000 Euro (§16 ErbStG).
Beispielrechnung
Beispiel | Betrag |
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Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto innerhalb von 10 Jahren | 120.000 Euro |
Zuwendung | 60.000 Euro |
Abzgl. Freibetrag gem. § 16 ErbStG | 20.000 Euro |
Steuerpflichtige Bereicherung | 40.000 Euro |
Steuersatz* | 30 Prozent |
Zu zahlende Steuer | 12.000 Euro |
*Steuerklasse III, Steuersatz gilt für steuerpflichtigen Erwerb bis 6 Mio. Euro
Vorsicht bei Gehaltsüberweisungen
Auch Gehaltseingänge können zum steuerlichen Problem werden. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn der eine Partner deutlich mehr verdient als der andere. Gerade laufende Gehaltseingänge eines allein verdienenden Ehegatten über einen Zeitraum von zehn Jahren können den Ehegatten-Freibetrag schnell übersteigen. Gegenüber dem Finanzamt sollte deshalb nachgewiesen werden, dass das Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wird. Denn Ausgaben für die normale Lebensführung, auch die Einzahlungen des Alleinverdieners zum Zwecke des Unterhaltes unterliegen nicht der Steuer.
Auf der sicheren Seite mit getrennten Konten
Zwar lassen sich steuerliche Risiken mit einer schriftlichen Vereinbarung über die individuelle Verteilung des Vermögens ausschließen. Die in der Praxis gängigere Methode ist die strikte Kontentrennung. Ein (Ehe-)Partner kann mit einer Vollmacht über das Einzelkonto des anderen auch über dessen Tod hinaus verfügt.
Tagesgeldkonto für hohe Geldbeträge
Hohe Geldbeträge lassen sich kostenlos und zudem noch rentabel auf einem Tagesgeldkonto deponieren. Die Zinsen können im Rahmen des persönlichen Steuerpauschbetrages (801 Euro; zusammenveranlagte Ehepaare 1.602 Euro) steuerfrei vereinnahmt werden. Einen Überblick über aktuelle Zins-Angebote gibt es in unserem Tagesgeld-Vergleich und -Rechner: