Schenkungssteuer bei Gemeinschaftskonten

Was ist bei der Schenkungssteuer bei Gemeinschaftskonten zu beachten?

Viele Paare – verheiratet oder nicht - führen ein Gemeinschaftskonto, mit dem sie gemeinschaftlich wirtschaften. Von diesem Oder-Konto werden Miete sowie anfallende Versicherungen beglichen oder der gemeinesame Urlaub finanziert. Solange über das Gemeinschaftskonto lediglich die alltäglichen Haushaltsausgaben bestritten werden, bleibt das Konto für den Fiskus uninteressant.

Anders sieht es aus, wenn größere Beträge auf dieses Gemeinschaftskonto fließen. Wenn das Konto infolge einer Erbschaft oder dem Verkauf einer Lebensversicherung hohes Guthaben ausweist, kann dies gravierende steuerliche Auswirkungen für die Kontoinhaber haben. Denn nach dem Gesetz wird vermutet, dass das Guthaben des Gemeinschaftskontos automatisch dem anderen Partner zur Hälfte zusteht (§§ 430, 742 BGB).

Wird beispielsweise der Ertrag der Kapital-Lebensversicherung des einen Partners auf das gemeinschaftlich geführte Konto ausgezahlt, gilt die Hälfte der Summe als eine Art Geschenk für den anderen Partner. Diese „Zuwendung“ unterliegt der Schenkungssteuer. Der Staat gewährt bei Schenkungen und Erbschaften Freibeträge. Verheiratete Paare sind steuerlich besser gestellt als Lebensgemeinschaften.

Ehepaare mit Gemeinschaftskonto

Der allgemeine Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht und alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann, liegt bei 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).

Beispielrechnung

Beispiel Betrag
Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto innerhalb von 10 Jahren 1.080.000 Euro
Zuwendung 540.000 Euro
Abzgl. Freibetrag gem. § 16 ErbStG 500.000 Euro
Steuerpflichtige Bereicherung 40.000 Euro
Steuersatz* 7 Prozent
Zu zahlende Steuer 3.500 Euro

*Steuerklasse I, Steuersatz gilt für steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro

Nichteheliche Paare mit Gemeinschaftskonto

Bei nicht verheirateten Partnern beträgt der Freibetrag pro Kopf 20.000 Euro (§16 ErbStG).

Beispielrechnung

Beispiel Betrag
Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto innerhalb von 10 Jahren 120.000 Euro
Zuwendung 60.000 Euro
Abzgl. Freibetrag gem. § 16 ErbStG 20.000 Euro
Steuerpflichtige Bereicherung 40.000 Euro
Steuersatz* 30 Prozent
Zu zahlende Steuer 12.000 Euro

*Steuerklasse III, Steuersatz gilt für steuerpflichtigen Erwerb bis 6 Mio. Euro

Vorsicht bei Gehaltsüberweisungen

Auch Gehaltseingänge können zum steuerlichen Problem werden. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn der eine Partner deutlich mehr verdient als der andere. Gerade laufende Gehaltseingänge eines allein verdienenden Ehegatten über einen Zeitraum von zehn Jahren können den Ehegatten-Freibetrag schnell übersteigen. Gegenüber dem Finanzamt sollte deshalb nachgewiesen werden, dass das Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wird. Denn Ausgaben für die normale Lebensführung, auch die Einzahlungen des Alleinverdieners zum Zwecke des Unterhaltes unterliegen nicht der Steuer.

Auf der sicheren Seite mit getrennten Konten

Zwar lassen sich steuerliche Risiken mit einer schriftlichen Vereinbarung über die individuelle Verteilung des Vermögens ausschließen. Die in der Praxis gängigere Methode ist die strikte Kontentrennung. Ein (Ehe-)Partner kann mit einer Vollmacht über das Einzelkonto des anderen auch über dessen Tod hinaus verfügt.

Tagesgeldkonto für hohe Geldbeträge

Hohe Geldbeträge lassen sich kostenlos und zudem noch rentabel auf einem Tagesgeldkonto deponieren. Die Zinsen können im Rahmen des persönlichen Steuerpauschbetrages (801 Euro; zusammenveranlagte Ehepaare 1.602 Euro) steuerfrei vereinnahmt werden. Einen Überblick über aktuelle Zins-Angebote gibt es in unserem Tagesgeld-Vergleich und -Rechner:

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