Sparguthaben steuerfrei übertragen

Inhaber von Sparguthaben können die Erbschaftsteuer teilweise umgehen, indem sie Bargeld sowie Spareinlagen aus Tagesgeld und Festgeld vor der Übertragung in eine gewerbliche KG oder eine GmbH einbringen und sich so die Vergünstigungen für betriebliches Vermögen sichern. Dieses Steuerschlupfloch existiert seit dem Anwendungserlass zur Erbschaftssteuerreform 2009 der Länderfinanzministerien.

Allerdings hat der Gesetzgeber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachjustiert, sodass nicht mehr in hohem Maße Privatvermögen als Betriebsvermögen getarnt werden kann. Die Berechnung ist komplexer geworden und es wird genauer geprüft, welchen Zweck das vererbte bzw. geschenkte Vermögen erfüllt. Die jeweiligen Voraussetzungen werden nachfolgend vorgestellt.

Erbschaftsteuer umgehen durch Einbringung von Sparguthaben in KG oder GmbH

Geregelt wird die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften in § 13a ErbStG. Die Freibeträge für Unternehmen sind beachtlich: Betriebliches Vermögen bleibt zu 85 Prozent von der Steuer verschont, für den Rest gibt es eine so genannte abschmelzende Freigrenze von bis zu 150.000 Euro sowie Freibeträge. Das bedeutet, dass lediglich 15 Prozent des Betriebsvermögens mit Erbschaftsteuer belastet werden. Der persönliche Freibetrag von Ehegatten beträgt 500.000 Euro, von Kindern 400.000 Euro und entfernten Verwandten 20.000 Euro.

Der Beschenkte oder Erbe darf die Firmenanteile im Regelfall innerhalb von fünf Jahren nicht veräußern oder liquidieren, ansonsten geht der Steuervorteil verloren und der Betrag muss rückwirkend versteuert werden. Daraus folgt auch, dass dem Betrieb innerhalb dieses Zeitraumes keine Gewinne entnommen und ins Privatvermögen überführt werden dürfen, die über den Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro hinausgehen. Eine nachträgliche Besteuerung kann aber durch eine Reinvestition in die gleiche Gesellschaft verhindert werden.

Zu beachten ist, dass auf Betriebsvermögen keine Abgeltungssteuer anfällt. Die GmbH zahlt Körperschafts- und Gewerbesteuer, was in etwa dem Niveau der Abgeltungssteuer entspricht, die KG versteuert ihre gewerblichen Kapitaleinnahmen wiederum mit der individuellen Progression. Die genaue Belastung sollte deshalb auf jeden Fall vorab durchgerechnet werden.

Umgestaltung des Gesetzes nach höchstrichterlichem Urteil

Bis am 01.07.2016 eine Änderung des Gesetzes in Kraft trat, war es für Unternehmer leichter möglich ihr Privatvermögen als Betriebsvermögen zu tarnen. Die Umgestaltung ist einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geschuldet.

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil gefällt (1 BvL 21/12), dass die Regelung über das Verwaltungsvermögen nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar ist.

Als Grund führte das Gericht an, dass der Erwerb von begünstigten Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont wird, wenn es bis zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen (z.B. Aktien, Fonds, Anleihen, vermietete Immobilien) besteht, welches aber nicht uneingeschränkt dem Betrieb dient.

Das Gericht hielt die bisherige Besteuerung von Betriebsvermögen im Vergleich zu der von Privatvermögen daher für unverhältnismäßig.

Begünstigungsfähiges Vermögen

Es wird seit der Gesetzesänderung nicht mehr danach unterschieden, ob mehr oder weniger als 50 Prozent des Betriebsvermögens aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der aktuellen Regelung genießt einzig das begünstigte Vermögen steuerrechtliche Vorteile. Die entsprechenden Regelungen zum begünstigten Vermögen finden sich in § 13b ErbStG.

Das Vermögen wird vollständig als nicht begünstigt angesehen, wenn das Vermögen zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht (übermäßiges Verwaltungsvermögen; § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). In so einem Fall unterliegt das geerbte oder geschenkte Vermögen im Ganzen der Erbschaftssteuer.

Das begünstigungsfähige Vermögen berechnet sich folgendermaßen:

1. Gemeiner Wert

Zunächst gehört laut § 13b Abs. 1 ErbStG dazu:

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • inländisches Betriebsvermögen,
  • Beteiligungen an gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen die Beteiligungshöhe mehr als 25 Prozent beträgt.

2. Abzug von Verwaltungsvermögen und Schulden

Von dem unter Schritt 1 ermittelnden gemeinen Wert sind der Nettowert des Verwaltungsvermögens, sowie anteilige Schulden abzuziehen.

Zum Verwaltungsvermögen zählen nach §13b Abs. 4 ErbStG unter anderem Kunstgegenstände, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Wertpapiere.

Auch zum Verwaltungsvermögen zählt der nach Abzug der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit sie 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigen.

Sogenannte „junge Finanzmittel“ sind auch Verwaltungsvermögen und somit vom begünstigten Vermögen abzuziehen. Jung sind Finanzmittel, die dem Betrieb ab dem Zeitpunkt, in dem der Erb- bzw. Schenkungsfall entstand, weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Finanzmittel dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs dienen. Mit dieser Regelung sollen kurzfristige Vermögensübertragungen, um die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf Privatvermögen zu umgehen, verhindert werden.

Für zukünftige Investitionen in das Unternehmen gilt: Sie können innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu begünstigtem Vermögen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser/ Schenker bereits vor dem Eintritt des Erb- bzw.- Schenkungsfalls entsprechende Pläne verfolgt hat.

3. Hinzurechnung von unschädlichen Verwaltungsvermögen

Unschädliches Verwaltungsvermögen ist dem Posten hinzuzurechnen. Das sind die Reserven, die jeder Betrieb benötigt, um finanziell flexibel zu sein. Zur Berechnung wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 Prozent des Unternehmensvermögens abzüglich des Nettowerts des Verwaltungsvermögens angesetzt.

Voraussetzung: Fortführung des Betriebs

  • Regelfall: fünfjährige Behaltensfrist und 85 Prozent Steuererlass
  • Option: siebenjährige Behaltensfrist und 100 Prozent Steuererlass

Zwingende Voraussetzung für den Regelfall ist, dass der Betrieb für mindestens fünf Jahre fortgeführt wird.

Als fortgeführt zählt ein Betrieb, wenn die gezahlte Lohnsumme nicht übermäßig sinkt. Um „nicht übermäßig“ genauer zu definieren, wird der Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre vor der Erbschaft bzw. Schenkung gebildet.

Für Firmen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt: Es muss in den folgenden fünf Jahren insgesamt mindestens 400 Prozent des berechneten Durchschnitts an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Daraus folgt: Die Löhne dürfen zwar niedriger ausfallen, aber nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.

Im Ergebnis muss nach fünf Jahren das Vierfache des Jahreslohnschnittes vor dem Erbfall gezahlt worden sein. Betriebe mit maximal 5 Mitarbeitern oder Firmen, die fünf Jahre vor dem Erbfall keine Lohnzahlungen getätigt haben, sind von diesen Berechnungen befreit. Bei Firmen mit 6- 10 und 11- 15 Angestellten gilt eine Lohnstaffelung, siehe Tabelle.

Um zu 100 Prozent von der Erbschaftssteuer befreit zu sein, kann sich der Erwerber auch für eine siebenjährige Fortführungsfrist entscheiden. Hier ist aber zu beachten, dass die Firma mit mehr als 15 Mitarbeitern dann das Siebenfache des berechneten Lohndurchschnitts innerhalb dieses Zeitraums zahlen muss. Die Löhne dürfen also keineswegs sinken.

Kann die Lohnsumme auf dem geforderten Niveau gehalten werden, bleiben 85 Prozent bzw. 100 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit. Sinken die Lohnzahlungen, wird das Betriebsvermögen entsprechend geringer verschont und nachträglich besteuert.

Mitarbeiter Zu leistende Lohn­zahlungen bei fünf­jähriger Behaltens­frist Zu leistende Lohn­zahlungen bei sieben­jähriger Behalten­sfrist
bis 5 Keine Regelung Keine Regelung
6 bis 10 250% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre 500% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre
11 bis 15 300% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre 565% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre
ab 16 400% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre 700% vom Durchschnitt der jährlichen Lohnzahlungen der letzten fünf Jahre
Quelle: § 13a ErbStG

Gleitender Abzugsbetrag

Kleinere Betriebe werden von der Erbschaftsteuer entlastet. Um dies zu erreichen, sieht das Gesetz zusätzlich einen "gleitenden" Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro vor, der je nach Höhe des Betriebsvermögens „abgleitet“.

Voraussetzung ist, dass sich der Erbe für den Regelfall der fünfjährigen Betriebsfortführung entscheidet.

Der endgültige Abzugsbetrag setzt sich zusammen aus der Differenz von 150.000 Euro und der Hälfte des Betrags, um den die zu versteuernden 15 Prozent des Betriebsvermögens den Betrag von 150.000 Euro übersteigen.

Formel zur Berechnung des Abzugsbetrages

Verbleibendes Vermögen, nachdem die steuerfreien 85% abgezogen worden - 150.000 Euro = X

X / 2 = Y

150.000 Euro - Y = Gleitender Abzugsbetrag in Euro

Der volle Abzugsbetrag von 150.000 Euro kann dann geltend gemacht werden, wenn die zu versteuernden 15 Prozent des Betriebsvermögens weniger als 150.000 Euro ausmachen. Die Erbschaft bleibt dadurch steuerfrei.

Ab einem Vermögenswert von 450.000 Euro kann kein Freibetrag mehr vom Betriebsvermögen abgezogen werden, da der Abzugsbetrag auf null sinken würde. Durch den Abzugsbetrag von 150.000 Euro ist das gesamte Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1 Million Euro komplett von der Erbschaftsteuer befreit. Erst ab einem Bruttobetriebsvermögen von 3 Millionen Euro greift die Abzugsbetrag- Regelung nicht mehr.

Zu beachten ist noch, dass der Abzugsbetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren berücksichtigt werden kann. Der Betrag wird allerdings nicht betriebsbezogen, sondern erwerberbezogen gewährt und steht somit jedem Erben oder Beschenkten zu, der begünstigtes Betriebsvermögen erhält.

Steuersätze und persönlicher Freibetrag

Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs.

Der persönliche Freibetrag wird gemäß § 16 ErbStG vom Betriebsvermögen abgezogen und nicht versteuert.

Bis auf wenige Ausnahmen kann festgehalten werden:

  • Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, umso günstiger ist der Erbschafts- Steuersatz.
  • Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, umso höher ist auch der persönliche Freibetrag.
  • Je größer das steuerpflichtige Vermögen, desto höher ist auch der Steuersatz.
Wert des Vermögens abzüglich des Frei­betrages von: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatten, Lebens­partner Kinder, Stief­kinder, Enkel (wenn deren Eltern ver­storben) Enkel Eltern (bei Erbfall) Eltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen, Stief­eltern, Schwieger­kinder, Schwieger­eltern, geschie­dene Ehegatten, Partner einer aufge­hobenen Lebens­partner­schaft Alle Übrigen
500.000 Euro 400.000 Euro 200.000 Euro 100.000 Euro 20.000 Euro
Steuersatz bei einem steuerpflichtigen Erwerb...
…bis 75.000 Euro 7% 15% 30%
...bis 300.000 Euro 11% 20%
...bis 600.000 Euro 15% 25%
...bis 6.000.000 Euro 19% 30%
...bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50%
...bis 26.000.000 Euro 27% 40%
...über 26.000.000 Euro 30%       45%
Quelle: §§15, 16, 19 Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag ist in §17 ErbStG geregelt. Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser ist dazu gedacht, um ihrer Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils sicherzustellen.

Personenkreis Höhe des Versorgungsfreibetrages
Ehegatten bzw. Lebenspartner 256.000 Euro
Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 Euro
Kinder über 5 bis zu 10 Jahren 41.000 Euro
Kinder über 10 bis zu 15 Jahren 30.700 Euro
Kinder über 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro
Kinder über 20 bis zu 27 Jahren 10.300 Euro
Quelle: § 17 ErbStG

Entlastungsbetrag

Die Zusammensetzung des Entlastungsbetrages ist in § 19a ErbStG zu finden. Erwerben Personen der Erbschafts-Steuerklassen II und III, beispielsweise Nichten, Neffen oder Schwiegerkinder (also Personen von etwas geringerem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen) Betriebsvermögen, erhalten sie einen so genannten Entlastungsbetrag.

Dadurch wird bewirkt, dass für den steuerpflichtigen Teil des geerbten Betriebsvermögens nur die geringere Steuerbelastung nach Steuerklasse I herangezogen wird. Zieht man von der Steuerbelastung nach Steuerklasse II bzw. III die Steuer nach Klasse I ab, erhält man den Entlastungsbetrag.

Beispielrechnungen

Die Summe des steuerpflichtigen Erwerbs erhält man nach Abzug aller Steuerbefreiungen und Freibeträge. Dieser Betrag wird auf volle Hundert abgerundet.

Bei der Erbschaftssteuer gilt die sogenannte Kleinbetragsgrenze. Bleibt der errechnete Steuerbetrag unter 50 Euro, wird keine Steuer erhoben.

Beispiel 1

Angaben Ehegatte
Übertragenes Kapitalvermögen brutto 4.000.000 Euro
Davon 85 % steuerfrei -3.400.000 Euro
verbleiben 600.000 Euro
gleitender Abzugsbetrag 0 Euro
Bemessungsgrundlage 600.000 Euro
Persönlicher Freibetrag -500.000 Euro
Versorgungsfreibetrag -256.000 Euro
Steuerbelastung (7%) 0
Erbschaftssteuer 0
Übertragenes Kapital­vermögen netto (abzüglich Erbschafts­steuer) 4.000.000 Euro
Quelle: eigene Berechnungen

Beispiel 2

Angaben Kind 20-27 Jahre
Übertragenes Kapitalvermögen brutto 2.500.000 Euro
Davon 85 % steuerfrei -2.125.000 Euro
verbleiben 275.000 Euro
gleitender Abzugsbetrag -37.500 Euro
Bemessungsgrundlage 337.500 Euro
Persönlicher Freibetrag -400.000 Euro
Versorgungsfreibetrag -10.300 Euro
Steuerbelastung (7%) 0
Erbschaftssteuer 0
Übertragenes Kapital­vermögen netto (abzüglich Erbschafts­steuer) 2.500.000 Euro
Quelle: eigene Berechnungen

Beispiel 3

Angaben Neffe
Übertragenes Kapitalvermögen brutto 1.500.000 Euro
Davon 85 % steuerfrei -1.275.000 Euro
verbleiben 225.000 Euro
gleitender Abzugsbetrag -112.500 Euro
Bemessungsgrundlage 112.500 Euro
Persönlicher Freibetrag -20.000 Euro
Steuerbelastung (7%) 18.500 Euro
Entlastungsbetrag -10.125 Euro
Erbschaftssteuer 8.375 Euro
Übertragenes Kapital­vermögen netto (abzüglich Erbschafts­steuer) 1.491.625 Euro
Quelle: eigene Berechnungen

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