Arbeitnehmerpauschbetrag - 2015
Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung Werbungskosten von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe ohne Kostennachweis geltend zu machen.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt derzeit 1.130 Euro (Stand: 2015).
Die gesetzliche Grundlage bildet § 9a Einkommenssteuergesetz (EstG). Bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag, sofern beide Arbeitnehmer und bei der Steuer zusammen veranlagt sind. In den Lohnsteuertabellen findet der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits Berücksichtigung.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag hat im Jahr 1990 Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag abgelöst.
Was sind Werbungskosten?
Bei Werbungskosten handelt es sich um Kosten, die Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit aufbringen müssen. Das sind beispielsweise:
- Bewerbungskosten
- Kosten für Arbeitskleidung
- Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Bürobedarf)
- Beitrag zum Berufsverband
Wenn die Kosten den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen
Sobald die Jobkosten die Grenze von derzeit 1.130 Euro übersteigen, müssen diese in der Anlage N der Jahressteuererklärung einzeln angegeben und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Für Arbeitnehmer lohnt sich auf jeden Fall, alle Belege für die Jobkosten und Weiterbildungen, Arbeitszimmer sowie Arbeitsmittel zu sammeln. Denn nur so können die Steuervorteile auch wirklich ausgeschöpft werden. Wer beispielsweise einen Computer als Arbeitsmittel anschaffen oder eine kostenintensive Weiterbildungsmaßnahmen besuchen möchte, sollte die Kosten in einem Jahr zusammenlegen und als Werbungskosten ansetzen.
Des Weiteren können sich Arbeitnehmer für Werbungskosten einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, wenn davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen werden.
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