Außergewöhnliche Belastungen
Was sind Außergewöhnliche Belastungen?
Finanzielle Entlastung bei Härtefällen
Personen, die viel Geld ausgegeben müssen, weil sie krank sind, jemanden pflegen, sich weiterbilden oder Unterhalt zahlen, werden vom Staat unterstützt. Denn diese finanziellen Aufwendungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zum Teil in der Steuererklärung geltend machen: Sofern die Ausgaben am Jahresende eine "zumutbare Belastung" überschreiten, werden sie als außergewöhnliche Belastung (agB) anerkannt und können von der Steuer abgesetzt werden.
Bis zu der zumutbaren Belastungsgrenze muss der Steuerpflichte die Aufwendungen selbst tragen (Selbstbeteiligung). Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 33 ff des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Wie werden die außergewöhnlichen Belastungen ermittelt?
Die Grenze wird nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte ermittelt. Berücksichtigt werden bei der Berechnung Familienstand sowie Anzahl der Kinder.
Der zumutbare Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen beträgt so viel Prozent des Einkommens (die Berechnung erfolgt gestaffelt - siehe unten):
Familienstand | Jahreseinkünfte in Euro | ||
---|---|---|---|
bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 | |
ledig | 5 % | 6 % | 7 % |
verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
mit mehr als 2 Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Die zumutbare Belastung wird von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Der verbleibende Teil der außergewöhnlichen Belastungen wird steuermindernd berücksichtigt.
Wichtige Änderung in 2017: Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass die Berechnung des Eigenanteils geändert wird. Insbesondere hat er eine Staffelung eingeführt. Zuvor galt: Wer ledig war und über ein Einkommen von 60.000 Euro verfügte, dessen Eigenanteil lag bei 7 Prozent, also bei 4.200 Euro. Nur Beträge, die darüber hinaus gingen, konnten von der Steuer abgesetzt werden.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs muss nun anders gerechnet werden. Die 7 Prozent beziehen sich nur noch auf den Teil des Einkommens, der über 51.130 Euro liegt. Für die ersten 15.340 Euro gilt dagegen – wie bei ledigen Personen mit entsprechend niedrigem Einkommen – ein Eigenanteil von 5 Prozent. Für den Anteil des Einkommens, der zwischen 15.340 und 51.131 Euro liegt, gilt ein Eigenanteil von 6 Prozent.
Diese Staffelung führt dazu, dass sich der Eigenanteil bei Einkommen ab 15.341 Euro verringert. Bei der ledigen Person aus unserem Beispiel mit einem Einkommen von 60.000 Euro liegt der Eigenanteil nur noch bei 3.535,3 Euro, statt wie zuvor bei 4.200 Euro:
(5/100 x 15.340) + (6/100 x 35.790) + (7/100 x 8.870) = 3.535,3
Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?
Außergewöhnliche Belastungen sind nirgendwo genau definiert. Zu den gängigsten Bereichen gehören aber:
- Krankheitskosten
- Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern diese Leistungen nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
- Scheidungskosten
- Unterhaltskosten
- Kosten eines Zivilprozesses
- Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen kann nur auf Antrag erfolgen!
In besonderen Fällen beschränkt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit auf bestimmte Pausch- oder Höchstbeträge. Eine zumutbare Eigenbelastung entfällt. Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG stehen Behinderten, Pflegenden und unterhaltspflichtigen Personen spezielle Freibeträge zur Verfügung.
Wie werden die außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht?
Die außergewöhnlichen Belastungen müssen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf Seite 3 ab Zeile 61 eingetragen werden:
Außergewöhnliche Belastungen | Merkmale | Wo eintragen? | Grenze |
---|---|---|---|
Behinderten-Pauschbetrag |
|
Zeilen 61 - 64 | 310 – 3.700 Euro |
Pflege-Pauschbetrag |
|
Zeilen 65 - 66 | 924 Euro |
Unterhalt |
|
67 | 8.004 Euro |
Scheidungskosten |
|
Zeile 68 | Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil |
Hausrat |
|
Zeile 68 | Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil |
Beerdigungskosten |
|
Zeile 68 | Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil |
Gesundheitskosten |
|
Zeile 68 | Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil |
Haushaltsnahe Dienste |
|
Zeilen 74 - 78 | 20 %, max. 5.710 Euro |
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