Beratungsprotokoll

Wozu dient das Beratungsprotokoll bei Anlageberatungen?

Seit Januar 2010 sind Banken und Berater verpflichtet, ihreAnlagegespräche mit Kunden schriftlich zu dokumentieren und dem Kundenunmittelbar nach dem Gespräch das Protokoll unterschrieben auszuhändigen.

Hintergrund

Anlass für das Gesetz "zur Neuregelung derRechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zurverbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung"waren die Klagen vieler Anleger vor Gericht.

Sie waren von ihren Beratern nurunzureichend oder gar nicht auf Risiken der angebotenen Wertpapiere hingewiesenworden, doch derartige Vorwürfe allein auf Grundlage mündlicher Aussagen zubeweisen, ist schier unmöglich. Letztlich steht Aussage gegen Aussage, sodassSchadensersatzansprüche bisher aus diesem Grund oft erfolglos blieben.

Ziel der Neuregelung

Das neue Gesetz beabsichtigt einerseits, Anleger vorFalschberatung zu schützen, gleichzeitig aber auch Ansprüche im Schadensfallbeweiskräftiger durchsetzen zu können. Ermöglichen soll dies die seit Januar2010 geltende Verpflichtung von Banken, Sparkassen und Vermögensberatern, ihreBeratungsgespräche in einem Protokoll festzuhalten. Die Anlageberater stehendamit unter Druck, ausführlich über Risiken, Gewinnabschätzungen undAlternativen zu informieren, damit der Kunde letztlich genau weiß, wofür ersein Geld investiert. Kommt es zum Prozess, muss die Bank ihrerseits beweisen,dass sie den Kunden ordnungsgemäß und schlüssig beraten hat.

Inhalt des neuen Gesetzes

Die Neuregelung sieht Protokolle vor, deren Inhaltgesetzlich vorgeschrieben ist. Da jede Bank unterschiedliche Kunden betreut undverschiedene Produkte anbietet, gibt es kein einheitliches Protokoll.Festgelegt sind wesentliche Mindestanforderungen:

  • Der Berater muss den Anlass des Gesprächs dokumentieren underklären, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde. Wenn der Beratervon seinem Institut Vorgaben erhalten hatte, welche Produkte er anbieten soll,muss dies im Protokoll stehen. Hat der Kunde das Gespräch von sich aus gesucht,ist der Anlass zu notieren (§14 Abs. 6 Nr. 1 WpDVerOV).
  • Das Protokoll muss Angaben darüber, wie lange das Gesprächgedauert hat, denn das könnte ein Qualitätsindiz sein (§ 14 Abs.6 Nr. 2WpDVerOV).
  • Das Protokoll muss Angaben über die persönliche Situationdes Anlegers beinhalten.
  • Das Protokoll muss Auskunft geben über die Finanzinstrumenteund Wertpapierdienstleistungen, über die der Berater informiert.
  • Im Protokoll festgehalten werden müssen die Wünsche, die derKunde in Bezug auf die Anlage geäußert hat und in welcher Form der Beraterversucht hat, diese Wünsche, auch wenn sich diese einander widersprechensollten, versucht hat, zu bearbeiten.
  • Generell muss das Protokoll alle Empfehlungen des Anlegersinklusive Begründungen beinhalten.
  • Abschließend ist der Anlageberater dazu verpflichtet, seinemKunden einen unterschriebenen Ausdruck des Protokolls unmittelbar nach demGespräch auszuhändigen. Damit soll verhindert werden, dass nachträglichInformationen in das Protokoll eingefügt werden, um die Beratung zuvervollständigen.

Worauf sollten Verbraucher achten?

Nicht alle Produkte einer Bank unterliegen derDokumentationspflicht. Ausnahmen sind beispielsweise Tages- oder Festgeld,geschlossene Fonds oder Bausparverträge. Bei Gesprächen zu Aktien, Anleihen,Fonds, Zertifikaten und sonstigen Derivaten muss ein Protokoll nach den obengenannten Richtlinien angefertigt werden. Das gilt auch, wenn dasBeratungsgespräch telefonisch geführt wurde. Dann ist dem Kunden unverzüglichein Ausdruck des Protokolls zuzusenden.

Das Protokoll allein schützt den Verbraucher nicht vormangelhafter Beratung. Generell sollte man immer gut vorbereitet in einAnlagegespräch gehen und Unklarheiten solange hinterfragen, bis man allesversteht.

Kunden sollten sichnicht dazu drängen lassen, das Beratungsgespräch zu unterschreiben, gesetzlichsind sie dazu nicht verpflichtet. Viele Banken fordern die Unterschrift ihresKunden, um sich später gegen mögliche Reklamationen abzusichern.

Die auf unserem Portal vorgestellten Tages- und Festgeldangebote unterliegen nicht der neuen Dokumentationspflicht, für sie muss also auch weiterhin kein Beratungsprotokoll erstellt werden, da es sich um sichere und damit für jeden Anlegertyp geeignete Produkte handelt.

Welche Zinsen sich derzeit mit Tages- und Festgeld erzielen lassen, zeigen unsere Vergleiche:

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