Freistellungsaufträge für Kapitalerträge richtig aufteilen
Was muss ich beim Aufteilen meiner Freistellungsaufträge beachten?
Wer mehrere Freistellungsaufträge etwa für ein Girokonto, ein Depot und ein Tagesgeldkonto bei verschiedenen Banken gestellt hat, wird sich sicher schon einmal gefragt haben, was passiert, wenn er aus Versehen den gesamten ihm zur Verfügung stehenden Freibetrag falsch aufgeteilt hat. In der Praxis muss er ja nach eigenem Ermessen den gesamten Sparerfreibetrag (ab 2009 Sparerpauschbetrag) über den so genannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge so auf die einzelnen Banken verteilen, dass die Summe aller Teilbeträge nicht über dem maximal zulässigen Freibetrag liegt.
Wie soll ich meinen Freibetrag richtig aufteilen?
Für die Aufteilung der Freistellungsaufträge gilt im Grunde die Regel, dass diese entsprechend der anfallenden Zinsen erfolgt. Sorgt etwa ein Tagesgeldkonto für den Großteil der Zinserträge, sollte dieses auch einen Großteil des Freibetrages zugeordnet bekommen. Gleiches gilt für das eigene Girokonto, ein Depot oder andere zinsbringende Spar- bzw. Anlageformen. Hat der Anleger Zinserträge aus mehreren Quellen, von denen jede einzelne den Freibetrag übersteigt, ist es eigentlich unerheblich, wie er seinen Freibetrag auf die verschiedenen Quellen aufteilt.
Dazu ein kurzes Beispiel:
Fall 1 | Fall 2 | |||||
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Girokonto | Zinserträge | Freistellungs- auftrag gestellt |
Zu versteuern |
Zinserträge | Freistellungs- auftrag gestellt |
Zu versteuern |
Tagesgeld | 500 Euro | 400 Euro | 100 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 0 Euro |
Festgeld | 500 Euro | 400 Euro | 100 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 0 Euro |
Girokonto | 250 Euro | 200 Euro | 50 Euro | 250 Euro | 0 Euro | 250 Euro |
Gesamt | 1.250 Euro | 1.000 Euro | 250 Euro | 1.250 Euro | 1.000 Euro | 250 Euro |
Was passiert, wenn die Summe meiner insgesamt erteilten Freistellungsaufträge die maximal zulässige Summe übersteigt?
In Folge des Steuerentlastungsgesetzes sowie des Investmentmodernisierungsgesetzes ist es zu Änderungen am § 45d des Einkommensteuergesetzes gekommen. Dieser wurde dahingehend geändert, dass die einzelnen Kreditinstitute dazu verpflichtet sind, alle erteilten Freistellungsaufträge ihrer Kunden an das Bundesamt für Finanzen zu melden. Diese Daten dürfen nun seit den genannten Gesetzesänderungen nicht nur zur Überprüfung der korrekten Nutzung und Aufteilung des Sparerfrei- bzw. -pauschbetrages eingesetzt werden, sondern auch für Verfahren aus dem Buß- und Strafgeldbereich.
Hat ein Verbraucher in der Addition seiner gestellten Freistellungsaufträge den maximalen Freibetrag (derzeit 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete) überschritten, kann er aufgrund der Meldungen an das Bundesamt für Finanzen schnell zu Nachfragen kommen
Dabei ist es noch nicht einmal nötig, mehr steuerfreie Zinserträge ausgezahlt zu bekommen, als laut Freibetrag zulässig, sondern es reicht schon, dass die Summe der gestellten Freistellungsaufträge über der zulässigen Grenze liegt. Eine solche Nachfrage kann zu einer ganzen Menge an Arbeit führen, da der Anleger im schlimmsten Fall alle Kontounterlagen aufarbeiten und einsenden muss. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer folgenden Seite:
Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen >>>
Seit 2011 neue Regelungen
Seit 2011 muss bei einem neu gestellten Freistellungsauftrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID), welche 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) versandt wurde, angegeben werden. Vor 2011 gestellte Freistellungsaufträge behielten auch ohne Angabe der Steuer-ID bis Ende 2014 ihre Gültigkeit.
Durch die Angabe der Steuer-ID kann das BZSt jederzeit elektronisch prüfen, ob die Summe der gestellten Freistellungsaufträge die gesetzliche Grenze überschreitet. Es wird also noch wichtiger, seine gestellten Freistellungsaufträge im Überblick zu haben.
Freistellungsaufträge verwalten
Um zu verhindern, dass Sie bei der Aufteilung Ihres Sparerfrei- bzw. -pauschbetrages die Übersicht verlieren, empfehlen wir Ihnen, sich eine Übersicht für jedes Kalenderjahr und alle Ertragsarten zu erstellen - inklusive gestellten sowie tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsaufträgen.
Eine Übersicht empfehlenswerter Festgeldkonten finden Sie in unserem Festgeld-Vergleich und unser Tagesgeld-Vergleich bietet Ihnen jede Menge interessante Tagesgeldkonten im direkten Vergleich.