Sparerfreibetrag

Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag definiert den Betrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte, Dividendenerträge etc.) pro Jahr steuerfrei sind.

In der Vergangenheit hat sich der Sparerfreibetrag häufig verändert. Bei der Einführung im Jahr 1975 betrug der Betrag 300 DM, seit diesem Zeitpunkt ist der Sparerpauschbetrag gestiegen und wieder gesunken. 2002 mit der Einführung des Euro betrug der Sparerfreibetrag 1.550 Euro, ein Jahr Später dann noch 1.370 Euro bis er einen Tiefpunkt von 750 Euro im Jahr 2007 erreichte.

Seit dem Jahr 2009 bis 2022 betrug der Sparbetrag dann 801 Euro. Seit 01.01.2023 gilt ein neuer Sparerpauschbetragbetrag in Höhe von 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Verheiratete. Für das Jahr 2024 wurde nichts am Sparerfreibetrag geändert.

Um Ihnen diese Entwicklung noch einmal zu verdeutlichen, haben wir die verschiedenen Sparerfreibeträge noch einmal tabellarisch zusammengefasst:

Sparerfreibetrag ab 01.01.2007 ab 01.01.2009 ab 01.01.2023
Ledige 750,- Euro 801,- Euro 1.000,- Euro
Verheiratete 1.500,- Euro 1.602,- Euro 2.000,- Euro
Entwicklung   6,80 % 33,33 %

Wie Sie der Tabelle entnehmen können, hat sich der Sparerfreibetrag in den letzten Jahren wieder gesteigert. Von 2007 bis 2009 stieg der Betrag um 6,88 Prozent an und wurde zum 01.01.2023 noch einmal um 33,33 Prozent angehoben, verglichen mit dem Wert aus 2007.

Nicht verwechseln dürfen Sie allerdings den Sparerfreibetrag mit dem Freibetrag, der Ihnen für die Freistellung von Kapitalerträgen zur Verfügung steht.

Dieser Freibetrag für Kapitalerträge umfasst nämlich nicht nur den Sparerfreibetrag, sondern auch eine Werbungskostenpauschale von 51,- Euro für Ledige und 102,- Euro für Verheiratete.

Für die Freistellung von Kapitalerträgen steht Ihnen also ein Betrag von insgesamt 1.000,- Euro bei Ledigen und 2.000,- Euro bei Verheirateten zur Verfügung.

Der zur Verfügung stehende Sparerfreibetrag kann vom Anleger frei auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden, allerdings dürfen die verschiedenen bei den jeweiligen Banken gemeldeten Beträge den maximalen Freibetrag nicht überschreiten. Was dabei genau zu beachten ist, haben wir in unserem Ratgeber zum Thema "Aufteilen von Freistellungsaufträgen" zusammengefasst.

Hat ein Anleger bei seinem Kreditinstitut keine Freistellung der Kapitalerträge veranlasst, führt die Bank die auf die aus Zinseinkünften und Dividendenerträgen erzielten Gewinne zu entrichtende Kapitalertragssteuer direkt an das Finanzamt ab. Im Zuge seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung kann der Anleger diese abgeführten Beträge dann aber wieder bis zur Höhe des maximalen Freibetrages zur Freistellung von Kapitalerträgen zurückfordern.

Sparer mit sehr niedrigem Einkommen können Zinsen und Dividenden auch oberhalb des Sparerfreibetrages steuerfrei vereinnahmen, wenn sie eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragt, und ihrer kontoführenden Bank vorgelegt haben. Entsprechende Informationen dazu finden interessierte Leser hier:

Nichtveranlagungsbescheinigung >>>

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Informationen zu dessen Zusammensetzung und Höhe finden Sie auf der folgenden Seite:

Sparerpauschbetrag >>>

Welche Zinsen derzeit auf Tages- und Festgeld gezahlt werden, zeigen Ihnen die Vergleiche, welche wir auf den folgenden Seiten für Sie ausgearbeitet haben:

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