Abgeltungssteuer und Zinserträge
Über die Abgeltungssteuer wurde schon viel geschrieben und auch wir haben uns in unserem Tagesgeld-Lexikon unter "Abgeltungssteuer" sowie in unserem Tagesgeld-Ratgeber unter "Wie werden Zinsen aufs Tagesgeld steuerlich behandelt?" ein wenig mit dieser seit dem 1. Januar 2009 greifenden Steuer beschäftigt.
An dieser Stelle interessieren uns aber die konkreten Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf die Zinserträge von Tages- und Festgeldkonten sowie die Unterschiede zum bisherigen System der Besteuerung mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.
Eines gleich vorweg: Seit 2009 gilt ein Freibetrag für Zinserträge, der wie zuvor und weiterhin bei 801,00 Euro pro Person liegt. Er setzte sich ursprünglich aus 750 Euro Freibetrag zuzüglich einer Werbungskostenpauschale von 51 Euro zusammen. Da dieser Freibetrag seit 2009 dann allerdings auch Kapitalerträge umfasst, wird er nicht mehr als Sparerfreibetrag, sondern als Sparerpauschbetrag bezeichnet.
Die breite Masse der Anleger dürfte bei Zinserträgen von den Regelungen der Abgeltungssteuer profitieren, denn anders als bei der bis einschließlich 2008 geltenden Besteuerung ist hier der Steuersatz auf 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und die eventuell anfallende Kirchensteuer beschränkt.
Bis Ende 2008 betrug der maximale Steuersatz 45 Prozent (die sogenannte Reichensteuer für Einkommen oberhalb von 250.000 Euro), ebenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Lediglich Sparer mit einem Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent könnten auf den ersten Blick das Nachsehen haben. Aber auch an sie wurde gedacht, denn wer einen niedrigeren Steuersatz aufzuweisen hat, kann die zuviel abgezogene Steuer im Zuge seiner Steuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
Die Tatsache, dass das Halbeinkünfteverfahren für Dividendenzahlungen seit 2009 wegfallen und auch die einjährige Spekulationsfrist bei Wertpapieren passé ist, interessiert uns bei der Betrachtung der Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf Zinserträge nicht weiter.
Durch sie kommt für Anleger mit Zinserträgen gleich noch ein zweiter positiver Aspekt zum Vorschein:
Da Kapitalerträge, zu denen auch Zinszahlungen gehören, bis Ende 2008 mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen, erhöhen sie auch das zu versteuernde Einkommen und damit die Progression, führen also zu einem höheren Durchschnittssteuersatz. Wenn ab 2009 die Abgeltungssteuer greift, gilt dies nicht mehr. Einnahmen aus Zins- und Kapitalerträgen erhöhen dann nicht mehr das zu versteuernde Einkommen, da die Steuerschuld auf sie durch Abführung der 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits vollständig beglichen wurde. Sie haben dann also keinen Einfluss mehr auf die Progression und können so zu einem niedrigeren Durchschnittssteuersatz führen.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für die Besteuerung von Zinserträgen etwa aus Tagesgeldkonten oder Festgeldkonten noch einmal im Überblick:
Besteuerung bis Ende 2008 | Besteuerung seit 2009 | |
---|---|---|
Zugrunde liegende Steuer | Einkommensteuer | Abgeltungssteuer |
Maximaler Steuersatz | 45 Prozent zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und Kirchensteuer |
25 Prozent zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und Kirchensteuer |
Freibetrag | 801 Euro pro Person und Jahr | 801 Euro pro Person und Jahr |
Zinserträge erhöhen zu versteuerndes Einkommen |
ja | nein |
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